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|  EnergiekostenDie Kosten für Energie steigen im nächsten Jahr um bis zu
8%
Schon längst sind die Nebenkosten als zweite Miete anzusehen. Gleichzeitig
steigen die Gewinne der Monopolversorger stetig an. So sind die Aktien von
e-on und RWE seit 2003 um über 172 % gestiegen.
Nachdem die Energieversorgungsunternehmen bereits zum Jahreswechsel 2004/2005
die Strom- und Gaspreise drastich angehoben hatten, sind die Preise für
Erdgas und Strom zum Jahreswechsel 2005/2006 erneut erheblich gestiegen.
Und wer das Tänzchen in der Preisspirale nach oben nicht mit fetet, wird oft
abgeklemmt.
Da inzwischen die Zahl der Gas- und Strompreisboykotteure stark gestiegen
ist, haben einige Energieversorger ihren "widerspenstigen Kunden" damit
gedroht, die Energielieferung einzustellen. Zahlreiche Gerichte haben in
diesem Zusammenhang jedoch entschieden, dass Drohung mit einer Liefersperre
gegenüber Kunden, die die Zahlung der höheren Gaspreise verweigern,
rechtswidrig ist (LG Düsseldorf, Urteil vom 4.1.2006 - 12 O 544/05) aus
Hamburg (AG Hamburg-Harburg, Beschluss vom 10.11.2005 - 647 C 444/05, aus
München (AG München, Beschluss vom 12.1.2006 - 131 C 797/06, aus
Mönchengladbach (AG Mönchengladbach, Urteil vom 20.10.2005 - 6 S 16/05 und
aus Heilbronn (LG Heilbronn, Urteil vom 19.1.2006 - 6 S 16/05).
Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung bleibt für diejenigen
Verbraucher, die die Zahlung der ihrer Meinung nach überhöhten Energiepreise
verweigern, ein gewisses Risiko. Festzuhalten bleibt jedoch, dass die
überwiegende Mehrheit der deutschen Gerichte derzeit dazu neigt, dass die
Energieverbraucher erst dann zur Zahlung der geforderten Gas- und
Strompreiserhöhungen verpflichtet sind, wenn die Lieferanten nachgewiesen
haben, dass die geforderten Preise der Billigkeit (§315 BGB) entsprechen
Wenn der Gaskunde (oder auch der Stromkunde) den Einwand der Unbilligkeit
nach §315 BGB erhebt, haben die Energieversorgungsunternehmen zwei
Möglichkeiten:
- Entweder sie verzichten auf die Erhöhung und setzen die Lieferung zum
alten Preis fort oder
- sie klagen den erhöhten Gaspreis vor Gericht ein, müssen hierzu jedoch
ihre Kalkulationsgrundlagen offen legen.
Wenn sich die Gasversorger für den Klageweg entscheiden, dann müssen sie dem
Gericht also im Einzelnen nachweisen, dass die verlangte Preiserhöhung der
Billigkeit entspricht. Hierzu müssen sie die vollständigen
Kalkulationsgrundlagen offenlegen und nachweisen, dass die verlangte
Preiserhöhung ausschließlich dazu dient, die gestiegenen Kosten aufzufangen.
Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang Anfang des Jahres 2003 die
Klage eines Energieversorgers auf gerichtliche Festsetzung einer
Preiserhöhung abgewiesen, weil das Unternehmen nicht nachweisen konnte, dass
die verlangten neuen Preise der Billigkeit entsprachen (BGH, Urteil vom
30.4.2003 - VIII ZR 279/02). In dem Urteil heißt es dann wörtlich: "Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft das
Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der
Ermessensausübung bei Festsetzung des Leistungsentgelts (§ 315 Abs. 3 BGB)
dann, wenn das Versorgungsunternehmen hieraus Ansprüche gegen die andere
Vertragspartei erhebt."
Den Kunden ist es in diesem Zusammenhang auch nicht zumutbar, zunächst die
erhöhten Preise zu zahlen und in einem Prozess gegen den Energieversorger
seine Rückzahlungsansprüche einzuklagen. Denn dies würde bedeuten, dass das
Unternehmen auf Kosten der Kunden bis zu einem rechtskräftigen Urteil einen
zinslosen Kredit bekäme.
Halten Sie also, wenn Sie nicht direkt Verträge mit dem Monopolversorger
haben inne, bevor Sie den Vermieter ans Kreuz nageln, sondern fordern Sie ihn
zum Einspruch auf.
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