 FamilienrechtProzesskostenhilfe bei einer Scheinehe
"Der Senat teilt aber die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts
(a.a.0.), dass die bedürftige Partei nicht deshalb an einer Scheinehe
festgehalten werden darf, weil die Eingehung einer Scheinehe
rechtsmißbräuchlich gewesen ist. Zum einen ist auch die sogenannte
Scheinehe eine wirksame Eheschließung mit allen rechtlichen Konsequenzen,
zum anderen wäre die bedürftige Partei bei Annahme der Mißbräuchlichkeit
oder Mutwilligkeit der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe für die
Scheidung einer Scheinehe schlechter gestellt als die nichtbedürftige und
darin läge ein Verstoß gegen den Grundsatz der
Rechtsanwendungsgleichheit. Wenn die staatliche Rechtsordnung die
Aufhebung einer Scheinehe trotz deren Missbilligung von der Durchführung
eines kostenverursachenden Verfahrens abhängig macht, sind einer
bedürftigen Partei grundsätzlich die dafür erforderlichen Mittel zu
bewilligen, falls die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für diese
Bewilligung vorliegen."
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