 ArbeitsrechtVerhaltensbedingte Kündigung: Frage nach Stasi-Mitarbeit falsch
beantwortet
Eine Grundschullehrerin der ehemaligen DDR bekam nach über 20
Dienstjahren die Kündigung. Ihr wurde vorgeworfen, 1991 die Frage nach
einer Tätigkeit für das 'Amt für Staatssicherheit' in einem
Personalfragebogen wahrheitswidrig verneint zu haben. Die Lehrerin gab
an, ihr sei die Mitarbeit nicht bewusst gewesen. Man habe sie vor ihrem
18. Geburtstag zum Direktor am Institut für Lehrerbildung bestellt. Dort
sei sie gebeten worden, zwei Berichte für kriminalpolizeiliche
Ermittlungen zu verfassen. Das Landesarbeitsgericht beurteilte die
Kündigung als gerechtfertigt. Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil auf
und verwies den Fall an das Landesarbeitsgericht zurück (2 AZR 750/96).
Daß die Lehrerin den Fragebogen falsch beantwortet habe, rechtfertige
nicht ohne weiteres eine Kündigung. Es komme vielmehr auf die Umstände
des Einzelfalles an. Ausschlaggebend sei unter anderem, wie lange die
Tätigkeit für die Stasi zurückliege und wie schwerwiegend sie gewesen
sei. Das Landesarbeitsgericht habe den Fall nicht ausreichend aufgeklärt
und zu pauschal beurteilt.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 4. Dezember 1997 - 2 AZR 750/96
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