Rechtsanwaltskanzlei Zarembski

Energiekosten

Die Kosten für Energie steigen im nächsten Jahr um bis zu 8%

Schon längst sind die Nebenkosten als zweite Miete anzusehen. Gleichzeitig steigen die Gewinne der Monopolversorger stetig an. So sind die Aktien von e-on und RWE seit 2003 um über 172 % gestiegen.

Nachdem die Energieversorgungsunternehmen bereits zum Jahreswechsel 2004/2005 die Strom- und Gaspreise drastich angehoben hatten, sind die Preise für Erdgas und Strom zum Jahreswechsel 2005/2006 erneut erheblich gestiegen.

Und wer das Tänzchen in der Preisspirale nach oben nicht mit fetet, wird oft abgeklemmt.

Da inzwischen die Zahl der Gas- und Strompreisboykotteure stark gestiegen ist, haben einige Energieversorger ihren "widerspenstigen Kunden" damit gedroht, die Energielieferung einzustellen. Zahlreiche Gerichte haben in diesem Zusammenhang jedoch entschieden, dass Drohung mit einer Liefersperre gegenüber Kunden, die die Zahlung der höheren Gaspreise verweigern, rechtswidrig ist (LG Düsseldorf, Urteil vom 4.1.2006 - 12 O 544/05) aus Hamburg (AG Hamburg-Harburg, Beschluss vom 10.11.2005 - 647 C 444/05, aus München (AG München, Beschluss vom 12.1.2006 - 131 C 797/06, aus Mönchengladbach (AG Mönchengladbach, Urteil vom 20.10.2005 - 6 S 16/05 und aus Heilbronn (LG Heilbronn, Urteil vom 19.1.2006 - 6 S 16/05).

Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung bleibt für diejenigen Verbraucher, die die Zahlung der ihrer Meinung nach überhöhten Energiepreise verweigern, ein gewisses Risiko. Festzuhalten bleibt jedoch, dass die überwiegende Mehrheit der deutschen Gerichte derzeit dazu neigt, dass die Energieverbraucher erst dann zur Zahlung der geforderten Gas- und Strompreiserhöhungen verpflichtet sind, wenn die Lieferanten nachgewiesen haben, dass die geforderten Preise der Billigkeit (§315 BGB) entsprechen

Wenn der Gaskunde (oder auch der Stromkunde) den Einwand der Unbilligkeit nach §315 BGB erhebt, haben die Energieversorgungsunternehmen zwei Möglichkeiten:
  • Entweder sie verzichten auf die Erhöhung und setzen die Lieferung zum alten Preis fort oder
  • sie klagen den erhöhten Gaspreis vor Gericht ein, müssen hierzu jedoch ihre Kalkulationsgrundlagen offen legen.

Wenn sich die Gasversorger für den Klageweg entscheiden, dann müssen sie dem Gericht also im Einzelnen nachweisen, dass die verlangte Preiserhöhung der Billigkeit entspricht. Hierzu müssen sie die vollständigen Kalkulationsgrundlagen offenlegen und nachweisen, dass die verlangte Preiserhöhung ausschließlich dazu dient, die gestiegenen Kosten aufzufangen.

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang Anfang des Jahres 2003 die Klage eines Energieversorgers auf gerichtliche Festsetzung einer Preiserhöhung abgewiesen, weil das Unternehmen nicht nachweisen konnte, dass die verlangten neuen Preise der Billigkeit entsprachen (BGH, Urteil vom 30.4.2003 - VIII ZR 279/02). In dem Urteil heißt es dann wörtlich: "Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei Festsetzung des Leistungsentgelts (§ 315 Abs. 3 BGB) dann, wenn das Versorgungsunternehmen hieraus Ansprüche gegen die andere Vertragspartei erhebt."

Den Kunden ist es in diesem Zusammenhang auch nicht zumutbar, zunächst die erhöhten Preise zu zahlen und in einem Prozess gegen den Energieversorger seine Rückzahlungsansprüche einzuklagen. Denn dies würde bedeuten, dass das Unternehmen auf Kosten der Kunden bis zu einem rechtskräftigen Urteil einen zinslosen Kredit bekäme.

Halten Sie also, wenn Sie nicht direkt Verträge mit dem Monopolversorger haben inne, bevor Sie den Vermieter ans Kreuz nageln, sondern fordern Sie ihn zum Einspruch auf.

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