Rechtsanwaltskanzlei Zarembski

Familienrecht

Prozesskostenhilfe bei einer Scheinehe

"Der Senat teilt aber die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.0.), dass die bedürftige Partei nicht deshalb an einer Scheinehe festgehalten werden darf, weil die Eingehung einer Scheinehe rechtsmißbräuchlich gewesen ist. Zum einen ist auch die sogenannte Scheinehe eine wirksame Eheschließung mit allen rechtlichen Konsequenzen, zum anderen wäre die bedürftige Partei bei Annahme der Mißbräuchlichkeit oder Mutwilligkeit der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe für die Scheidung einer Scheinehe schlechter gestellt als die nichtbedürftige und darin läge ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit. Wenn die staatliche Rechtsordnung die Aufhebung einer Scheinehe trotz deren Missbilligung von der Durchführung eines kostenverursachenden Verfahrens abhängig macht, sind einer bedürftigen Partei grundsätzlich die dafür erforderlichen Mittel zu bewilligen, falls die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für diese Bewilligung vorliegen."

Alle Artikel im Überblick

Zum Anfang der Seite letzte Änderung: 2020-05-05Notfallnummer: 0172 82 02 155